Kirchenrecht

Kirchenrecht
Kịr|chen|recht 〈n. 11; unz.〉 Gesamtheit der Rechtsvorschriften über Verfassung u. Verwaltung der Kirche u. über die Beziehungen ihrer Mitglieder untereinander

* * *

Kịr|chen|recht, das:
1. Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das kirchliche Gemeinschaftsleben regeln.
2. eines der Rechte, die der Kirche zustehen.

* * *

Kirchenrecht,
 
lateinisch Ius ecclesiạsticum,  
 1) die Gesamtheit der von den christlichen Kirchen zur Regelung des innerkirchlichen Lebens erlassenen Vorschriften. Im Unterschied zum Staatskirchenrecht ist das Kirchenrecht eigenständiges (nichtstaatliches) Recht. Vom Selbstverständnis der einzelnen Kirche abhängig, ist das Kirchenrecht unterschiedlich ausgestaltet und greift in den Einzelkirchen auf unterschiedlichen Rechtsquellen zurück.
 
Das katholische Kirchenrecht (kanonisches Recht) wurde seit dem 2. Vatikanischen Konzil überarbeitet und liegt seit 1983 in der erneuerten Fassung des Codex Iuris Canonici vor. Quellen des katholischen Kirchenrechts sind außerdem die Acta Apostolicae Sedis sowie für das partikulare Kirchenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz die Amtsblätter der einzelnen Diözesen. - Der 1929 begonnene Prozess der Kodifizierung des Kirchenrechts der unierten Ostkirchen kam 1990 mit der Veröffentlichung und In-Kraft-setzung eines einheitlichen ostkirchlichen Gesetzbuches, des »Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium«, zum Abschluss.
 
Das evangelische Kirchenrecht ist keine einheitliche Größe. Allgemein wird es bestimmt und begrenzt durch die im Alten Testament und Neuen Testament als »Gesetz und Evangelium« enthaltenen Weisungen. Konkretisiert wird es durch die Bekenntnisschriften und Ordnungen der Landeskirchen. Gesetze und Verordnungen der evangelischen Kirchen finden sich in Amtsblättern, Rechtssammlungen und Schreiben kirchlicher Behörden.
 
In den Ostkirchen ist das kanonische Recht vom Kirchenrecht zu unterscheiden. Ersteres erstreckt sich auf das innere Leben der Kirche, ihren Aufbau unbeschadet ihrer staatsrechtlichen Stellung, das Zweite betrifft die äußere Ordnung und ihre Stellung im staatlich-gesellschaftlichen Rahmen. Aus den einzelnen Kanones (kirchliche Bestimmungen) entstand der griechische Nomokanon. Er bildete die Grundlage aller kirchenrechtlicher Einzelordnungen der verschiedenen orthodoxen Kirchen. Die Autokephalie der orthodoxen Kirchen bewirkt, dass es Rechtsquellen gibt, die der gesamten Orthodoxie angehören, andere dagegen, die nur für den Bereich einer einzelnen Kirche gelten.
 
 
P. Hinschius: Das K. der Katholiken u. Protestanten in Dtl., 6 Bde. (1869-97);
 R. Sohm: K., 2 Bde. (1923, Nachdr. 1970);
 W. Plöchl: Gesch. des K., 5 Bde. (1-21960-70);
 A. Stein: Ev. K. (1980);
 
Hb. des kath. K., hg. v. J. Listl u. a. (1983);
 
Münster. Komm. zum Codex iuris canonici, hg. v. K. Ludicke u. a. (1985 ff.; Losebl.);
 P. Krämer: K., 2 Bde. (1992-93);
 
Das Recht der Kirche, hg. v. G. Rau u. a., auf 3 Bde. ber. (1994 ff.);
 
Lex. für Kirchen- u. Staatskirchenrecht, hg. v. A. von Campenhausenu. a., auf 3 Bde. ber. (2000 ff.).
 
 2) die theologische Disziplin, die die kirchliche Rechtsordnung wissenschaftlich (historisch und systematisch) behandelt; in der katholischen Theologie auch Kanonistik.
 

* * *

Kịr|chen|recht, das <o. Pl.>: Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das kirchliche Gemeinschaftsleben regeln.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Kirchenrecht — ist das von Religionsgemeinschaften selbst gesetzte interne Recht. Entgegen dem Wortlaut betrifft das Kirchenrecht keineswegs nur Kirchen, sondern alle Religions und Weltanschauungsgemeinschaften, daher spricht man erweiternd auch von… …   Deutsch Wikipedia

  • Kirchenrecht — (lat. Jus ecclesiasticum, zu unterscheiden von jus canonicum, vgl. Kanonisches Recht), Inbegriff der Rechtsnormen, die für die Rechtsverhältnisse der Kirche (s. d.) als solcher und für diejenigen des einzelnen als Mitglied dieser Gemeinschaft… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kirchenrecht — (Jus ecclesiasticum), der Inbegriff u. die wissenschaftliche Entwickelung der Normen, welche sich auf die äußere Ordnung die Kirche als eines gegliederten Organismus beziehen. I. Obschon die Küche als die Gemeinschaft, der Gläubigen zunähst nur… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Kirchenrecht — (Jus ecclesiastĭcum), Inbegriff der die Rechtsverhältnisse der Kirche und der Menschen als deren Glieder bestimmenden Grundsätze; zu unterscheiden das kath. K., dessen Quellen die Tradition, die Bestimmungen der Kirchenväter, Konzilien und Päpste …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Kirchenrecht — (jus ecclesiasticum). Vom rein weltlichen Standpunkte aus erscheint die Kirche wie jede andere Gesellschaft od. Corporation u. könnte so im Staats und Privatrecht nur eine untergeordnete Stellung erhalten. Ihre das innerste Wesen des Menschen… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Kirchenrecht — Jus ecclesiasticum …   Das große Fremdwörterbuch

  • Kirchenrecht, das — Das Kirchenrêcht, des es, plur. die e. 1) Die Gerechtsamen, Vorrechte, Befugnisse und Freyheiten einer Kirche und der dazu gehörigen Personen und Sachen. 2) Der Inbegriff der in kirchlichen Sachen von der kirchlichen Obrigkeit gegebenen Gesetze,… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Kirchenrecht —    heißt das Recht, das in der Kirche gilt u. ihr Leben als Gemeinschaft besonderer Art ordnet. In allen Kirchen (getrennten Konfessionen) gibt es Rechtsordnungen, die sich nach Begründung (aus dem ”Wesen “ der Kirche) u. konkreter Gestaltung… …   Neues Theologisches Wörterbuch

  • Kirchenrecht — Kịr|chen|recht …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht — Die Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (abgekürzt ZevKR) ist eine 1951 von Rudolf Smend gegründete juristische Fachzeitschrift, in der Beiträge zum evangelischen Kirchenrecht und zum Staatskirchenrecht sowie Berichte zur Rechtsprechung… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”